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eMediplan kann auf verschiedene Arten genutzt werden.

Die Papiervariante mit 2D-Barcode ist nur eine davon.

Das Konzept eMediplan sieht drei Transportwege vor

Alle Varianten fördern direkt oder indirekt das elektronische Patientendossier (EPD).


1. eMediplan als Papiervariante mit 2D-Barcode – der Patient als Überbringer



Der Patient wird von seiner Gesundheitsfachperson anhand des eMediplans über seine Arzneimittel instruiert, die er einnehmen soll. 


Zusätzlich kann er seinen eMediplan dem nachfolgenden Gesundheitsversorger zur Verfügung stellen, falls er dies will. 


Die Papiervariante von eMediplan enthält einen 2D-Barcode. Dieser Code kann eingescannt und digital weiterverwendet werden. Dabei ist keine Speicherung des eMediplans auf einem zentralen Server notwendig, weil die gesamte vertrauliche Information des eMediplans im 2D-Barcode gespeichert ist. Der Patienten leistet damit selbst einen Beitrag zum Informationsfluss.

2. eMediplan wird entlang der Behandlungkette weitergegeben



Gesundheitsfachpersonen können eMediplan auch entlang des Behandlungspfades als PDF-Papiervariante mit 2D-Barcode oder als strukturierter Datensatz weitergegeben, zum Beispiel mittels Secure-E-Mail oder über Portale. 


Bei der Übertragung übers Internet ist Datenschutz und Datensicherheit besonders zu beachten. 


Der Weg entlang der Behandlungskette ist nicht neu und wird bereits seit langem mit Post und Fax praktiziert. Bezüglich des Patientengeheimnisses gelten die gleichen Regeln wie für Papierdokumente.

3. eMediplan als eDokument im elektronischen Patientendosser (EPD)


Das Schweizer Parlament hat das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) im Juni 2015 verabschiedet. Bund und Kantone gehen momentan davon aus, dass das EPD wie geplant im Frühjahr 2020 in allen Regionen der Schweiz verfügbar sein wird.

Für Patienten, die dies wünschen, kann der eMediplan von den Gesundheitsfachpersonen im EPD zur Verfügung gestellt werden.

Dem Patientengeheimnis wird einerseits mit der Freiwilligkeit des Dossiers und andererseits mit differenzierten Berechtigungsmöglichkeiten Rechnung getragen. 

 Im Gesetz ist unter anderem vermerkt:
"Für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen wie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Apotheken oder Spitexorganisationen ist der Beitritt zu einer Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft freiwillig. Spitäler müssen sich hingegen innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft anschliessen. Für Pflegeheime und Geburtshäuser beträgt diese Frist fünf Jahre."

IG eMediplan, Geschäftsstelle, Ikarusstrasse 9, 9015 St. Gallen, T +41 71 282 20 15, F +41 71 282 20 16, info@emediplan.ch